2.1 Einleitung in das Schutz- und Präventionskonzept der Anbauvereinigung
Beim Gesundheits- und Jugendschutz geht es um weit mehr als um Verbote.
Die Gesetzgebung hat dazu, durch § 5 Konsumverbot, § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot, § 7 Frühintervention, § 8 Suchtprävention, § 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum, § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen, einen sinnvollen Rahmen vorgegeben.
Der Gesetzgeber und die Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. möchten unsere Mitgliederinnen/er vielmehr in die Lage versetzen, sich nach der Cannabis-Legalisierung, einen risikoreduzierten Konsum anzugewöhnen und sich sicher in dem neuen Gesetzesrahmen sicher bewegen zu können. Darum steht ein effektiver Gesundheits- und Jugendschutz im Fokus.
Denn Konsumenten verbringen viel Zeit im Verein. Dies ist vor allem für Aufklärung und Bildung ein enormer Gewinn, birgt aber auch Gefahren – etwa durch Betriebsblindheit, unsauberes Arbeiten, Grooming oder Mobbing.
Das Cannabisgesetz bietet Vorständen, Mitgliedern der Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. und Home-Growern zudem einen guten Rahmen für den risikoarmen, nachhaltigen Anbau.
Alterskennzeichnungen des Vereinsgeländes und der Verpackungen, Aufklärung über Suchtgefahren, Regelungen zu Busgeldern und Straftatbeständen. Risiken wie diese werden korrekt kommuniziert und überprüft.
Darüber hinaus will unser Verein Mitglieder, Erziehende und Gewerbetreibende darin unterstützen, Kindern und Jugendlichen besser zu erklären, warum sie sich beispielsweise Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zum Verein erhalten (§ 23 Abs 1) oder Cannabis nicht konsumieren (§ 5 Konsumverbot) dürfen.
Ebenso erläutert es Regelungen zu § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial und § 22 Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial und § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
Ich wünsche uns allen, dass dieses Konzept eine Hilfe dabei ist, Kinder und Jugendliche zu schützen – und sie möglichst aufgeklärt am digitalen und analogen Leben teilnehmen können.
Dem Amt für Gesundheit und Prävention in Dresden danke ich von Herzen für die hilfreichen Hinweise und die gute Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Eric DER HAAHFLÜSTERER®
Magier (Fred Bossi, UL), Handwerksmeister (HWK, OL), Trainer (Wella, DA), Personal- und Gruppencoach, Berater für Unternehmemnsentwichlung und SDG´s, Gutacher (EIPOS, DD), Immobilienmakler (IHK, DD), Fotograf, Künstler und bald auch Gärtner…
2.2 Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen zu Cannabis
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/BJNR217910004.html
Jugendschutzgesetz (JuSchG) – https://www.buzer.de/JuSchG.htm
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – https://www.buzer.de/JArbSchG.htm
Konsumcannabisgesetz (KCanG) – https://www.buzer.de/KCanG.htm
2.2.1 Allgemeine Grundsätze des KCanG und Umsetzung
Der Gesetzgeber beabsichtigt einen verantwortungsvollen Umgang mit der ältesten Kulturpflanze der Welt, wieder zu ermöglichen. Der Fokus auf den Gesundheits- und Jugendschutz im Bereich der Genussmittel wurde glücklicherweise schon vor der Teil-Legalisierung positiv entwickelt. Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) und das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) bilden zukünftig die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Konsumcannabis in Deutschland. Sie regeln umfassend die Bedingungen und Vorschriften, unter denen der Anbau, die Weitergabe und der Konsum von Cannabis im Rahmen von Anbauvereinigungen erlaubt sind. Diese gesetzlichen Bestimmungen zielen darauf ab, die Weitergabe verunreinigter Substanzen zu verhindern, den Schwarzmarkt zu verdrängen und gleichzeitig hohe Standards im Bereich der Qualitätskontrolle zu gewährleisten. Außerdem bringt der Gesetzgeber, die bereits bestehenden Jugendschutzgesetzgebung auf einen aktuellen Stand. Die dringende Notwendigkeit ergibt sich aus zuletzt steigenden Missbrauchsfällen unter Minderjährigen und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen[1,2,3].
Dies soll der Qualitätskontrolle dienen, und den Jugendschutz gewährleisten.
Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen und Regelungen des KCanG, die für unsere Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. relevant sind und wie wir diese einhalten.
§ 2 Umgang mit Cannabis
Gesetzestext:
(1) Es ist verboten,
7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben
8. zu überlassen
(3) Verbot der Weitergabe von Cannabis an Minderjährige.
<https://www.buzer.de/2_KCanG.htm>
Geeignete Maßnahmen zum Umgang mit Cannabis:
Bei der Anmeldung ist ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) zur Bestätigung des Alters (min. 21 Jahre) vorzulegen und zu Speichern.
Bei der Weitergabe an Mitglieder ist ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) zur Bestätigung des Alters (min. 21 Jahre) und ein gültiger Mitgliedsausweis vorzulegen.
Die Mitglieder werden darüber belehrt; dass sie peinlich genau darauf zu achten haben, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Cannabis nicht besitzen dürfen. Es ihnen weder abgegeben oder weitergegeben noch überlassen werden darf. Das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Minderjährige ist von allen Mitgliedern einzuhalten und zu kontrollieren.
§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis
Gesetzestext:
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.
(2) am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort ist der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
- 1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
- 2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen. In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein über Absatz 1 hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Abs. 3.
Der Gesetzgeber beabsichtigt einen übermäßigen Besitz zu unterbinden und Heranwachsende vor den Gefahren, welche von Cannabis ausgehen, zu schützen.
Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung unerlaubten Besitzes von Cannabis:
Abgegebene Mengen werden im vier Augenprinzip durch zwei zur Abgabe berechtigte Mitglieder dokumentiert und vom erhaltenden Mitglied gegengezeichnet.
§ 4 Umgang mit Cannabissamen
Gesetzestext:
Die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
Der Gesetzgeber beabsichtigt, den Markt für Cannabissamen in den EU-Mitgliedsstaaten zu schützen und die Qualität der bezogenen Samen zu garantieren.
Geeignete Maßnahmen im Umgang mit Cannabissamen
Unsere Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. wird die Samen von Herstellern in der EU beziehen. Die Belege werden entsprechend vorgehalten.
Die Sorten, deren Eigenschaften und Wirkstoffgehalte werden auf den Beipackzetteln bei der Weitergabe an unsere Mitglieder kenntlich gemacht.
§ 5 Konsumverbot
Gesetzestext:
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1. in Schulen und in deren Sichtweite, 2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
https://www.buzer.de/5_KCanG.htm
Geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Konsumverbotes:
Bei der Anmeldung ist ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) zur Bestätigung des Alters (min. 21 Jahre) vorzulegen und zu speichen.
Weitergabe an Mitglieder ist ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) zur Bestätigung des Alters (min. 21 Jahre) und ein gültiger Mitgliedsausweis vorzulegen.
Die Mitglieder werden darüber belehrt; dass sie peinlich genau darauf zu achtren haben, Cannabis nicht in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, konsumieren, oder kenntlich machen.
Cannabis ist was für Erwachsene! Und auch nur für ca. 5 %.
§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
- Auf/ZuklappenGesetzestext:
- Auf/ZuklappenWerbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.
Geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des allgemeinen Werbe- und Sponsoringverbots:
- Auf/Zuklappen
- Die Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. verzichtet vollständig auf Werbung für Cannabis und ihre Anbauaktivitäten. Ein generelles Verbot von Werbung und Sponsoring schützt insbesondere Kinder und Jugendliche vor Werbeeinflüssen, die den Cannabiskonsum normalisieren könnten (Grooming).
- Stattdessen stellen wir umfassende Aufklärungsmaterialien zur Verfügung, die über die Risiken des Cannabiskonsums informieren.
- Die Beschilderung unsere Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. wird
- Unsere Informationsmaterialien konzentrieren sich auf sachliche Informationen über den Cannabiskonsum, einschließlich der potenziellen Risiken und der sicheren Vermeidung. Diese Materialien sind für Mitglieder und ihre Familien verfügbar und werden regelmäßig aktualisiert.
- Unsere Anbauvereinigung legt großen Wert auf Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit. Wir informieren regelmäßig über unsere Aktivitäten, Maßnahmen zu Gesundheits- und Jugendschutz und Präventionsprogrammen. Dies erfolgt über unsere Vereinswebsite, Informationsveranstaltungen und Publikationen. Wir organisieren regelmäßig öffentliche Informationsveranstaltungen, bei denen Mitglieder und Interessierte mehr über unsere Arbeit und unsere Maßnahmen erfahren können. Diese Veranstaltungen bieten eine Plattform für den Austausch und die Diskussion. Ziel ist es, ein breites Bewusstsein für Gesundheits- und Jugendschutz sowie einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis in der Gesellschaft zu fördern und unsere Maßnahmen dafür transparent zu kommunizieren.
- Durch Technische Filter werden wir unsere Webseite durch entsprechende Programmierung mit Alterskennzeichen versehen (sogenanntes Labeling), die für die Nutzerin oder den Nutzer unsichtbar die Seite für eine bestimmte Altersstufe freigeben bzw. sperren. Ist auf dem heimischen Rechner, einem Laptop oder dem Mobiltelefon ein Jugendschutzprogramm installiert, kann dies die entsprechende Seite für jüngere Nutzerinnen und Nutzer je nach Alterseinstellung unsichtbar machen.
- Informationen über anerkannte Jugendschutzprogramme gibt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die freiwilligen Selbstkontrollen FSM, FSK.online und USK.online bieten einen entsprechenden Dienst für die Anbieter von Internetseiten.
- In Sozialen Medien werden lediglich Informationen zur sicheren Herstellung und risikoreduziertem Konsum bereitgestellt.
§ 7 Frühintervention
- Auf/ZuklappenGesetzestext:
1 Verstößt eine minderjährige Person gegen das Verbot gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 (besitz), 2 (anbau) oder Nummer 12 (erwerben oder entgegennahme), ohne sich nach § 34 (Strafvorschriften) Absatz 1 Nummer 1 (mehr als 30 Gramm transportiert, insgesamt mehr als 60 Gramm zu Hause hat oder mehr als drei Cannabispflanzen besitzt), 2 ( mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig oder nicht zum Eigenkonsum anbaut) oder Nummer 12 (mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt oder mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt) strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Sorgeberechtigten hierüber zu informieren. 2 Bei **gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung** des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten zu übermitteln. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend. 3 Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Geeignete Maßnahmen zur Frühintervention:
… - **Frühzeitige Identifikation von Risikoverhalten** - Wir setzen regelmäßige Screening-Verfahren ein, die in Form von Fragebögen und persönlichen Gesprächen durchgeführt werden. Diese dienen dazu, frühzeitig Hinweise auf problematischen Konsum bei unseren Mitgliedern zu erkennen. Unser geschultes Personal beobachtet aufmerksam das Verhalten der Mitglieder und sucht bei Bedarf das Gespräch, um mögliche Risiken anzusprechen und Unterstützung anzubieten. - **Beratungs- und Unterstützungsangebote** - Bei Verdacht auf problematischen Cannabiskonsum bieten wir den betroffenen Personen individuelle Beratungsgespräche an. Diese Gespräche finden in einem vertraulichen Rahmen statt und werden von erfahrenen Suchtberatern oder Psychologen geführt. Ziel ist es, gemeinsam Wege aus dem riskanten Konsumverhalten zu entwickeln. Zusätzlich erstellen wir maßgeschneiderte Interventionspläne, die konkrete Schritte zur Reduzierung des Konsums und zur Förderung gesunder Lebensgewohnheiten beinhalten. Wenn intensivere Unterstützung benötigt wird, vermitteln wir die Betroffenen an spezialisierte Suchtberatungsstellen oder Therapieeinrichtungen, mit denen wir eng zusammenarbeiten. - **Aufklärung und Sensibilisierung** - Um ein breites Bewusstsein für die Risiken des Cannabiskonsums zu schaffen, bieten wir regelmäßig Bildungs- und Sensibilisierungsprogramme an. Diese Programme umfassen Workshops und Seminare, die sich gezielt mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Cannabis auseinandersetzen. Darüber hinaus setzen wir auf Peer-Education-Programme, bei denen Jugendliche Gleichaltrige über die Gefahren des Konsums aufklären. Diese Programme schaffen eine unterstützende Umgebung, in der offen über Konsumverhalten gesprochen werden kann. Um eine möglichst breite Zielgruppe zu erreichen, nutzen wir auch digitale Medien und soziale Netzwerke für unsere Aufklärungskampagnen. - **Frühinterventionsprogramme für Jugendliche** - In Zusammenarbeit mit Schulen und Jugendeinrichtungen bieten wir spezielle Frühinterventionsprogramme an, die auf die Bedürfnisse junger Menschen zugeschnitten sind. Diese Programme beinhalten Workshops und Seminare, die über die Risiken des Cannabiskonsums informieren und alternative, gesunde Freizeitgestaltungen fördern. Darüber hinaus bieten wir Eltern Workshops und Informationsveranstaltungen an, um sie für die Anzeichen problematischen Konsums zu sensibilisieren und ihnen Strategien zur Unterstützung ihrer Kinder an die Hand zu geben. - **Kontinuierliche Evaluation und Anpassung der Maßnahmen** - Um sicherzustellen, dass unsere Frühinterventionsmaßnahmen wirksam sind, führen wir regelmäßige Evaluationen durch. Diese Überprüfungen basieren auf dem Feedback der Betroffenen und den Ergebnissen unserer Screening-Verfahren. Basierend auf diesen Erkenntnissen passen wir unsere Strategien an neue Herausforderungen und Entwicklungen im Bereich der Suchtprävention an. So stellen wir sicher, dass unsere Maßnahmen stets aktuell und effektiv bleiben. (Siehe: **2.7**)
§ 8 Suchtprävention
- Auf/ZuklappenGesetzestext:
- Auf/Zuklappen(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
a) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
b) Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
c) diesem Gesetz,
- entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
- baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf,
- berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
a) Suchtpräventionsmaßnahmen,
b) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
c) den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe und
- stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.
Geeignete Maßnahmen zur Suchtprävention
-
- Unsere Anbauvereinigung nutzt intensiv das Angebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis, Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie zu gesetzlichen Änderungen.
- Das Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis wird in unserer Anbauvereinigung und darüberhinaus kommuniziert.
- Auf/Zuklappen(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
§ 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum
Gesetzestext:
Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch **geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen** vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.
Geeignete Maßnahmen:
Die Mitglieder werden intensiv darüber belehrt; dass Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen in privaten Räumlichkeiten vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kindern und Jugendlichen, zu schützen haben. Diese Belehrung wird jährlich wiederholt und dokumentiert, um Betriebsblindheit vorzubeugen und die Wichtigkeit zu unterstreichen.
Geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen sind abschließbare und unkenntliche Aufbewahrungsbehälter, welche außerhalb der Reichweite der Kinder und Jugendlichen aufbewahrt werden.
Spezielle Informationsmaterialien und Schulungen erhöhen das Bewusstsein für sichere Aufbewahrung
§ 12 Erteilung der Erlaubnis
Gesetzestexte:
https://www.buzer.de/12_KCanG.htm
Geeignete Maßnahmen:
Bestimmung des Zwecks unserer Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. gemäß § 12 Abs. 1 a):
- Gemeinschaftlicher Eigenanbau und Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an Mitglieder zum Eigenkonsum.
- Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
- Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau nur an Mitglieder, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
Mindestdauer einer Mitgliedschaft in unserer Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 b):
Die Satzung sieht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 b) eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vor.
weitere Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 c) bis e):
Mitglieder müssen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 c) das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Mitglieder müssen gemäß §12 Abs. 1 d) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Gewinne werden, im Falle einer Umwandlung, der Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. in eine Genossenschaften, gemäß § 12 Abs. 1 e) nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben
Fortbestehen und Verknüpfung der Mitgliedschaft mit dem Wohnsitz:
Der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft sind an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft.
§ 13 Inhalt der Erlaubnis
Gesetzestexte:
(1) Die Erlaubnis umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum gemäß den Vorgaben dieses Kapitels.
(2) 1 Die Erlaubnis muss das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung eindeutig bezeichnen.
2 Sie darf sich nur auf Tätigkeiten innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erstrecken.
(3) 1 Die Erlaubnis ist auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu begrenzen, die für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum voraussichtlich erforderlich sind. 2 Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in Bezug auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis nachträglich anzupassen, wenn die Anbauvereinigung aufgrund veränderter Mitgliederzahlen nachweist, dass sich die für die Deckung des Eigenbedarfs nötige jährliche Eigenanbau- und Weitergabemenge verändert hat.
(4) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der nach diesem Gesetz für die Erteilung der Erlaubnis festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen.
Geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Erlaubnis:
Siehe Satzung
§ 16 Mitgliedschaft
Gesetzestexte:
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) 1Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. 2Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
(3) 1 Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. 2 Die Selbstauskunft nach Satz 1 ist von der Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren.
(4) 1 Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie
- einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und2. das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2 Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der Anbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen.
(5) 1 Anbauvereinigungen, die Vereine sind, haben in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten sowie den Verlust der Mitgliedschaft für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen. 2Anbauvereinigungen, die Genossenschaften sind, haben in ihrer Satzung den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen sowie in ihrer Satzung zu regeln, dass an ein Mitglied, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht mehr in Deutschland befindet, kein Cannabis oder Vermehrungsmaterial abgegeben werden darf.
(6) Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen einer Anbauvereinigung müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein.
Geeignete Anforderungen an die Mietliedschaft in unserer Anbauvereinigung:
Abs. 1 Mitgliedsalter:
- Nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Mitglieder sein.
Abs. 2 Maximale Mitgliederzahl:
- Die maximale Anzahl der Mitglieder in einer Anbauvereinigung darf 500 nicht überschreiten.
Abs. 5 Verlust der Mitgliedschaft:
- Die Satzung sieht vor, dass eine Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger in Deutschland hat.
Abs. 6 Vertretung des Vereins
- Vorstandsmitglied oder Vertretungsberechtigter kann nur sein, wer Mitglied in unserer Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. ist.
§ 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
Gesetzestext:
(1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehen. Ein Risiko im Sinne von Satz 2 ist zu vermuten, wenn das von der Anbauvereinigung weitergegebene Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht weitergabefähig ist.
(2) Zur Überprüfung der Qualität des angebauten Cannabis, des beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials und des erworbenen Vermehrungsmaterials sowie zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 3 Satz 2, haben die Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem angebauten Cannabis und dem genannten Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersuchen und deren Weitergabefähigkeit nach den Absätzen 4 und 5 sicherzustellen.
(3) Anbauvereinigungen haben nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten.
(4) Cannabis ist nicht weitergabefähig, wenn
- das Cannabis nicht selbst von der Anbauvereinigung gemeinschaftlich innerhalb ihres befriedeten Besitztums angebaut worden ist,2. die Anbauvereinigung, die das Cannabis weitergeben will, nicht über eine wirksame Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt,3. das angebaute oder das zur Weitergabe bestimmte Cannabis die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- oder Weitergabemengen übersteigt,4. in oder auf dem Cannabis oder Vermehrungsmaterial Stoffe in einem Umfang enthalten sind, der die in einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgehalte übersteigt,5. das Cannabis nicht in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergegeben wird oder6. das Cannabis mit den in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffen vermischt, vermengt oder verbunden ist.
(5) Vermehrungsmaterial ist nicht weitergabefähig, wenn
- das Vermehrungsmaterial nicht beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung gewonnen wurde oder
- die Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial weitergeben will, nicht über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt.
https://www.buzer.de/18_KCanG.htm
Geeignete Maßnahmen:
der Verein ergreift geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität und Reinheit des Cannabisproduktes.
Dazu führen wir regelmäßige Sichtkontrollen, stichprobenartig Labortests durch (mindestens eine pro Charge).
Saubere Anbaupraktiken: Verwendung von schadstofffreien und biologischen Anbaumethoden.
Vermeidung von Verunreinigungen: Maßnahmen zur Vermeidung von Schimmel, Pestiziden und anderen Verunreinigungen.
Aufbewahrung von Proben jeder Charge für Kontrollzwecke der Behörden
Im 4. Nachweis/Stellungnahme zur regelmäßigen Probenahme und Untersuchung des angebauten Cannabis und Vermehrungsmaterials zur Sicherstellung der Weitergabefähigkeit sind weiter
§ 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis, Aufklärung und Bildung
Gesetzestext:
(1) 1Anbauvereinigungen dürfen nur das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute Cannabis weitergeben. 2Die Weitergabe von Cannabis ist ausschließlich in Reinform als Marihuana oder Haschisch gestattet.
(2) 1Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder der Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds weitergegeben werden. 2Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt.
(3) 1Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat zum Eigenkonsum weitergeben. 2An Heranwachsende dürfen Anbauvereinigungen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 30 Gramm Cannabis pro Kalendermonat weitergeben. 3Das Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten.
(4) 1 Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben. 2Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten.
- Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt
- ausschließlich durch Mitglieder an Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider.
- Wir stellen sicher, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt.
(3) höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat. An Heranwachsende geben wir kein Cannabis ab. Kiffen ist was für Erwachsene!
(4) Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von uns erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten.
Geeignete Maßnahmen:
Wir geben gundsätzlich nur, in der Abgabestelle, innerhalb unseres Grundstücks, unser angebautes Cannabis, in Reinform als Marihuana oder Haschisch, an Mitglieder unserer Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. weiter.
Cannabis darf ausschließlich innerhalb unserer Abgabestelle durch Mitglieder an Mitglieder unserer Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds weitergegeben werden. (näheres zu Sicherungsmaßnahmen für unserer Abgabestelle unter Punkt 3. Nachweise der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gegen den Zutritt durch unbefugte Dritte sowie gegen Einsichtnahme von außen)
Verbot der Weitergabe gemäß §19 Abs. 2 Satz 2 Personen, welche das 21 Lebenjahr noch nicht vollendet haben.
Wir stellen sicher, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt.
die Weitergabe an Dritte ist gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 verboten
Versand und Lieferung finden gemäß §19 Abs. 4 Satz 2 nicht statt und sind verboten
Wir setzen ein elektronisches System ein, welches die Abgabe überwacht, dokumentier und sicherstellt, dass die festgelegten Grenzen nicht überschritten werden. Jedes Mitglied hat ein persönliches Konto, auf dem die erhaltenen Mengen verzeichnet sind. Dieses System verhindert die mehrfache Abgabe am gleichen Tag oder innerhalb eines Monats.
Diese Regelungen und Systeme helfen, den Konsum zu kontrollieren und gesundheitliche Risiken zu minimieren.
§ 20 die Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
Gesetzestext:
(5) Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.
Maßnahmen zur Kontrollierten Weitergabe von Vermehrungsmaterial:
Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial findet in unserer Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. nicht statt.
§ 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung
Gesetzestexte:
(1) 1Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht weitergeben, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit 1. Tabak, 2. Nikotin, 3. Lebensmitteln, 4. Futtermitteln oder 5. sonstigen Zusätzen.
2 Sie dürfen die in Satz 1 aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben.
(2) 1 Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung weitergeben.
2 Bei der Weitergabe haben sie der entgegennehmenden Person einen Informationszettel mit mindestens den folgenden Angaben zum weitergegebenen Cannabis auszuhändigen:
- Gewicht in Gramm,2. Erntedatum,3. Mindesthaltbarkeitsdatum,4. Sorte,5. durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent,6. durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent,7. die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise.
3 Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die in Satz 2 Nummer 3 bis 6 genannten Angaben auf einem Informationszettel machen.
(3) 1 Anbauvereinigungen haben bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial aufklärende evidenzbasierte Informationen zur Dosierung und Anwendung von Cannabis und zu den Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen.
2 Die Anbauvereinigung hat insbesondere hinzuweisen auf
- mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren,
- notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit,
- Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen,
- Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen sowie
- weitergehende Informationen auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass
-
- auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Cannabis die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben zu machen sind,
- auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Vermehrungsmaterial die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 genannten Angaben zu machen sind,
- auf dem nach Absatz 2 Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel auch die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 genannten Angaben zu machen sind und
- auf dem nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel, auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung darüber hinaus weitere zum Schutz der Gesundheit oder aus anderen gleichwertigen Gründen erforderliche Angaben zu machen sind.
Geeignete Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial
Kindersichere Verpackung (Kindersichere Schraubverschlüsse)
Label/Informationszettel und Beipackzettel mit den Kontaktdaten des Präventionseauftragten und der Drogenberatungsstelle
§ 22 Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial
Gesetzestexte:
(1) 1Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. 2 Befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme von Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern.
(2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht außerhalb des in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannten befriedeten Besitztums lagern oder mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 5 genannten Fälle an andere Orte als das in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannte befriedete Besitztum verbringen.
(3) Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind oder wenn
- die Menge des jeweils transportierten Cannabis ein Zwölftel der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemenge nicht überschreitet, 2. das transportierte Cannabis gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, geschützt und das zum Transport verwendete Behältnis durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Wegnahme des Cannabis gesichert ist,3. die Anbauvereinigung das Datum, die Start- und Zieladresse des Transports sowie die Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigt, 4. der Transport durch mindestens ein Mitglied oder in Begleitung mindestens eines Mitglieds der Anbauvereinigung durchgeführt wird und
- das den Transport durchführende oder begleitende Mitglied beim Transport seinen Mitgliedsausweis der Anbauvereinigung, eine analoge oder digitale Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung nach § 11 Absatz 1 sowie eine von der Anbauvereinigung ausgestellte und von einer vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung eigenhändig unterzeichnete Transportbescheinigung mit sich führt.
(4) Die in Absatz 3 Nummer 5 genannte Transportbescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung, 2. Datum des Transports, 3. Start- und Zieladresse des Transports, 4. Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis und 5. Name und Kontaktdaten der für die Anzeige nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Behörde.
(5) Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen den Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung oder zwischen dem befriedeten Besitztum unterschiedlicher Anbauvereinigungen ist zulässig; § 20 Absatz 5 bleibt unberührt.
https://www.buzer.de/22_KCanG.htm
Geeignete Maßnahmen:
…
§ 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
Gesetzestext:
(1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren.
(2) 1 Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar
machen. 2 Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig.
(3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von
außen zu schützen.
(4) 1 Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit
Cannabis anzuhalten. 2 Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. 3 Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen
Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. 4 Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines
umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher. 5 Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen,
dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für
Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. 6 Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht.
(5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.
(6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden.
Geeignete Maßnahmen für Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in unserer Anbauvereinigung::
Zugangsbeschränkungen on- wie offline gemäß § 5 und § 23Abs. 1
sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. am Eingangsbereich gemäß § 23 Abs. 2
Die Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. ist gemäß § 23 Abs. 3 gegen die Einsicht von außen durch blickdichte Fenster und Zäune geschützt – Defekte sind sofort zu melden (Siehe: 3. Nachweise der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gegen den Zutritt durch unbefugte Dritte sowie gegen Einsichtnahme von außen)
Verbot der Weitergabe gemäß §19 Abs. 2 Satz 2 Personen, welche das 21 Lebenjahr noch nicht vollendet haben.
§ 26 Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen
Gesetzestexte:
(1) 1 Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der §§ 18 bis 20 und 22 für die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials fortlaufend folgende Angaben zu dokumentieren:
1. Name, Vorname und Anschrift jeder Person, Name und Sitz jeder Anbauvereinigung oder Name und Sitz jeder juristischen Person, von der sie Vermehrungsmaterial erhalten haben, 2. Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich in oder auf ihrem befriedeten Besitztum befinden, 3. Mengen des angebauten Cannabis in Gramm, 4. Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials, 5. Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde, sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis:a) Menge in Gramm,b) durchschnittlicher THC-Gehalt,c) Datum der Weitergabe, 6. Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, sowie folgende Angaben zu dem weitergegebenen Vermehrungsmaterial:a) Stückzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials,b) Datum der Weitergabe und 7. Mengen in Gramm und Sorten des gemäß § 22 Absatz 3 transportierten Cannabis, Name und Vorname des jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mitglieds sowie Datum, Start- und Zieladresse des jeweiligen Transports.
2 Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben die Anbauvereinigungen abweichend von Satz 1 Nummer 6 nur die Stückzahl und das Datum der Weitergabe zu dokumentieren.
(2) 1 Anbauvereinigungen haben die Aufzeichnungen der Angaben nach Absatz 1 fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. 2Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Evaluation nach § 43 jährlich bis zum 31. Januar die im vorangegangenen Kalenderjahr dokumentierten Angaben nach Absatz 1 anonymisiert elektronisch zu übermitteln.
(3) 1Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres elektronisch die folgenden Angaben zu den Mengen an Cannabis in Gramm zu übermitteln, die
- im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnena) angebaut wurden,b) weitergegeben wurden,c) vernichtet wurden und
- am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren.
2 Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an THC und CBD aufzugliedern.
(4) 1 Anbauvereinigungen haben unverzüglich die jeweils zuständige Behörde zu informieren, wenn sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung vermuten, dass der Konsum des von ihnen weitergegebenen Cannabis oder die Verwendung des von ihnen weitergegebenen Vermehrungsmaterials ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgeht, insbesondere aufgrund von Gehalten an in § 17 Absatz 4 genannten Stoffen.
2 Die Anbauvereinigungen haben unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos zu treffen, insbesondere ihre Mitglieder zu informieren und das betroffene Cannabis oder Vermehrungsmaterial zurückzurufen, zurückzunehmen und zu vernichten.
(5) 1 Besteht der Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial, so hat die Anbauvereinigung unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. 2Vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung können eine Auskunft nach Satz 1 verweigern, wenn die Auskunft sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Geeignete Maßnahmen zur erfüllung der Dokumentations- und Berichtspflichten:
Dokumentation der weitergegebenen Menge findet in digitaler form statt
Protokollführung: Dokumentation aller gesundheitsrelevanten Maßnahmen und Ereignisse.
Verletzungsprotokoll: Dokumentation aller gesundheitsrelevanten Verletzungen für Versicherungen und Berufsgenossenschaft.
Kontinuierliches Monitoring: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Arbeits-, Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts, basierend auf gesetzlichen Änderungen (Siehe: 2.2), neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (Siehe: 2.3.1) und einer Kontinuierlichen Verbesserung unserer Schutzkonzepte (Siehe: 2.7).
2.2.2 Gesetzeskonformität und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften steht in unserer Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. an oberster Stelle.
Jedes Mitglied bekommt bei der Anmeldung eine Belehrung und eine detaillierte Beschreibung, wie unsere Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. die aktuellen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Cannabisgesetzgebung, die Arbeitsstättenverordnung und das Jugendschutzgesetz, einhält. Diese wird dokumentiert und jährlich wiederholt. Alle Mitglieder haben auf die Einhaltung zu achten und bei Verstößen sofort die Verantwortlichen zu informieren.
2.3 Gesundheitliche Gefahren des Cannabiskonsums und Maßnahmen zum Schutz unserer Mitglieder
2.3.1 Wissenschaftliche Grundlagen und statistische Daten zu konsumbedingten gesundheitlichen Auswirkungen
- Legalisierung von Cannabis – Auswirkungen auf die Zahl der Konsumenten in ausgewählten Ländern https://www.bundestag.de/resource/blob/675688/4ba9aed6de8e9633685a1cdc2d823525/WD-9-072-19-pdf-data.pdf
- Gesundheitliche Gefahren des Konsums von Cannabis und anderen Drogen. Statistische Daten und Darstellung ausgewählter Studien Aktenzeichen: WD 9 -3000 – 050/22 Abschluss der Arbeit: 30.09.2022 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Cannabis-Legalisierung im Lichte des Völkerrechts https://www.bundestag.de/resource/blob/909524/0331f5fd3ccd14c6758c234f561ed879/WD-2-057-22-pdf-data.pdf
- Cannabis – Potenzial und Risiko (CaPRis-Studie)
- Cannabidiol Inhibits SARS-CoV-2 Replication and Promotes the Host Innate Immune Response https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc//PMC7987002/
- ISBN-13: 978-3-943700-28-2 https://archive.org/details/Die-lustige-Hanffibel
2.3.1.1 Gefahren, für die physische Gesundheit und körperliche Probleme unserer Mitglieder
Regelmäßiger und häufiger Cannabiskonsum kann die Hirnleistung, insbesondere das Gedächtnis, verschlechtern, wobei kognitive Funktionsdefizite umkehrbar zu sein scheinen.
Jedoch erhöhe chronischer Cannabiskonsum das Risiko für Atemwegserkrankungen. Im Hinblick auf das Entstehen von Krebserkrankungen lasse sich ein Zusammenhang zwischen chronischem Cannabiskonsum und Hodenkrebs feststellen; dieser sei insbesondere bei Mischtumoren des Hodens signifikant. In Bezug auf Herz- und Gefäßerkrankungen liegen derzeit keine ausreichenden Daten vor, während die Auswertung durchaus gesundheitliche Risiken des Cannabiskonsums während der Schwangerschaft für Mutter und Kind ergeben.
Für keinen der erfassten drogenbedingten Todesfälle wurde der Konsum von pflanzlichem Cannabis als Ursache erfasst; allerdings wurden im Jahr 2019 insgesamt sechs und im Jahr 2020 insgesamt vier Todesfälle durch synthetische Cannabinoide verzeichnet [1]
2.3.1.2 Geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der physische Gesundheit unserer Mitglieder
Synthetische Cannabinoide sind für unsere Mitglieder tabu. Wir werden es nicht dulden, dass unsere Mitglieder ihrer Gesundheit durch synthetische Cannabinoide Schaden zufügen.
Bereitstellung von Informationsmaterialien über die Risiken und Wirkungen von Cannabis, insbesondere im Hinblick auf die physische Gesundheit. Informationsmaterial: Bereitstellung von Informationen über den sicheren und verantwortungsvollen Konsum von Cannabis.
2.3.2.1 Gefahren, für die psychische Gesundheit und Verhaltensauffälligkeiten unserer Mitglieder
Neben den körperlichen Auswirkungen eines chronischen Cannabiskonsums wurden auch Studien zu möglichen psychosozialen Folgen ausgewertet. Diese weisen nach Angabe der Autoren auf einen geringeren Bildungserfolg durch häufigen Cannabiskonsum hin. Die Studienlage zeigt auch, dass der Konsum von Cannabis ein Risikofaktor für psychische Erkrankungen – insbesondere für die Entstehung von Psychosen sowie das Auftreten manisch-depressiver Symptome – ist. Auch erhöht Cannabis das Risiko für Angststörungen und Depressionen. Im Hinblick auf die Erfassung gesundheitlicher Auswirkungen des Konsums von Cannabis ist insbesondere die Kategorie „Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen“ (Diagnoseschlüssel F10-F19) relevant. Als Teilkategorien werden dabei u. a. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (F12) erfasst. Einer im Jahr 2022 veröffentlichten Studie zufolge hat sich im Zeitraum zwischen dem Jahr 2000 und 2018 die Anzahl der Fälle, die wegen einer Cannabinoid-induzierten psychischen Störung im Krankenhaus behandelt werden mussten, fast verfünffacht. Im Gegensatz dazu sei die Zahl der Behandlungen wegen Alkoholabhängigkeit oder Schizophrenie im Beobachtungszeitraum konstant geblieben. Die gestiegene Anzahl an Behandlungen aufgrund von Cannabiskonsum ist u. a. auf eine bessere Verfügbarkeit von Cannabis und einen gestiegenen Konsum zurückführen. Letzteres gelte insbesondere im Hinblick auf synthetisches Cannabis und Präparate mit erhöhtem THC-Gehalt.
2.3.2.2 Maßnahmen zur Erhaltung der psychischen Gesundheit der Mitglieder
- Die Mitglieder werden angehalten, einen offenen Umgang mit Gefahren und Problemen im Umgang mit Cannabis zu pflegen. „Worüber man nicht spricht, darüber kann man auch nichts lernen!“
- Bereitstellung von Informationsmaterialien über die Risiken und Wirkungen von Cannabis, insbesondere im Hinblick auf die psychische Gesundheit. Informationsmaterial: Bereitstellung von Informationen über den sicheren und verantwortungsvollen Konsum von Cannabis.
- Unsere Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. unterstützt ihre Mitglieder auch bei Konsumpausen. Da das Eingeständnis eine Konsumpause einzulegen zu müssen, für viele Konsumenten eine Überwindung bedeutet, stehen solche Entscheidungen unter besonderem Schutz und sind zu respektieren. Groomingversuche oder Mobbing werden mit Ausschluss gewürdigt.
- Die Kontaktdaten des Sozialpsychiatrischen Dienstes sind auf Aushängen, Beibackzetteln und leicht zugänglich.
2.3.3 Genundheitsmonitoring
Überwachung des Gesundheitszustands aller Mitglieder
2.3.4 Therapie- und Beratungsmaßnahmen
Es findet regelmäßig ein freiwilliger Austausch unter den Mitgliedern, in Form eines Coachings zu Gefahren und Problemen mit Frühintervetions- und Präventionsauftrag statt.
2.3.5 Safer Use Maßnahmen als Gesundheitschutz
Materialien für den sicheren Konsum für die Mitglieder werden zum Selbstkosenpreis bereitgestellt
2.3.7 Rücknahmen von Produkten für Gesundheits- und Jungendschutz
Cannabis, welches von Mitgliedern nichtmehr konsumiert werden möchte, nimmt die Anbauvereinigung, zur fachgerechten Vernichtung zurück. Eine erneute Weitergabe ist verboten. Einer falschen Entsorgung und gesundheitlichen gefahren wird damit vorgebeugt.
2.3.8 Strukturelle Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
2.5.1 Preisgestaltung
2.5.2 Verpackung, Label, Beipackzettel gemäß §21 Satz 2
Zur Information und Sensibilisierung sind die unkentlichen, neutralen und kindersicheren Verpackungen mit Altershinweisen, Produktinformationen gemäß §21 Satz 2 Nummer 3 bis 6
1. Gewicht in Gramm,
2. Erntedatum,
3. Mindesthaltbarkeitsdatum,
4. Sorte, 5. durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent,
6. durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent,
7. die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise.
2.4 Kinder und Jugendschutz gemäß §23 Abs. 6
Gesetzestext:
§ 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
(1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren.
(2) Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen.
2Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig.
(3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.
(4) 1 Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten.
2 Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten.
3 Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.
4 Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher.
5 Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat.
6 Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht.
(5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.
(6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden.
Geeignete Maßnahmen zum Kinder und Jugendschutz:
- Zugangsbeschränkungen on- wie offline gemäß § 5 und § 23Abs. 1
- sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. am Eingangsbereich gemäß § 23 Abs. 2
- Die Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. ist gemäß § 23 Abs. 3 gegen die Einsicht von außen durch blickdichte Fenster und Zäune geschützt – Defekte sind sofort zu melden
- Verbot der Weitergabe gemäß §19 Abs. 2 Satz 2 Personen, welche das 21 Lebenjahr noch nicht vollendet haben.
- Kindersichere Verpackung (Kindersichere Schraubverschlüsse)
- Aufklärung
2.5 Prävention gemäß §23 Abs. 6
- Die Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. ist gemäß § 23 Abs 4 verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand ein Mitglied als Präventionsbeauftragten.
- Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.
- Er stellt sicher, dass durch unsere Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher.
Geeignete Maßnahmen zur Suchtprävention in unserer Anbauvereinigung
- Kommunikation
- Offene und proaktive Kommunikation mit den Mitgliedern über alle gesundheits- und suchtrelevanten Aspekte.
- Beratungsangebote: Leichter Zugang zu professionellen Beratungsdiensten für Mitglieder, die Hilfe beim Umgang mit Cannabis benötigen.
- Information und Sensibilisierung §23 Abs. 4 Satz 1
- Aufklärungsarbeit über risikoreduzierten Konsum
- Verbreitung von Publikationen über die gesundheitlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums.
- Durchführung von regelmäßigen Informationsveranstaltungen und Workshops zu den Themen Suchtprävention und risikoreduzierter Konsum.
- Angebot an Mitglieder zur Teilnahme an Sensibilisierungsprogrammen zu den Themen Gesundheits- und Jugendschutz.
- Filmabende zur Sensibilisierung z. B.
- Thank You for Smoking | ******
- Hanf – Das Milliarden Dollar Kraut | Ein Dokumentarfilm über die Nutzpflanze Hanf, aus dem Jahr 1996 von Barbara A. Chobocky und Michael Cordell. | 55 Minuten | Originaltitel: Billion Dollar Crop | https://archive.org/details/Hanf-DasMilliarden-dollar-kraut |
- History of Cannabis in the United States | https://www.youtube.com/watch?v=nbHVpeakPUY
- Weed Wars ist eine US-amerikanische Reality-Doku-Fernsehserie, die eine beliebte medizinische Marihuana-Apotheke dokumentiert. | 2014
- Schulung der Mitglieder und des Präventionsbeauftragten gemäß §23 Abs. 4 Satz 1 und 5
-
- Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wirde durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in § 23 Satz 5 genannten Schulungen erbracht.
- Regelmäßige Nachschulung der Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten gemäß
- Regelmäßige Schulungen für Mitglieder über gesundheitliche Risiken und sichere Konsummethoden.
- Schulung für Notfallmaßnahmen: Verfahren für medizinische Notfälle, inklusive Schulung der Mitglieder in Erster Hilfe.
2.5.1 Präventionsbeauftragte/r gemäß § 23 Abs. 4
Max Musterfrau steht unseren Mitgliedern gemäß §23 Abs. 4 Satz 3 als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.
- Die Telefonnummer und die Mail-Adresse sind auf unseren Aushängen, Beipackzetteln und auf unsere Webseite leicht zu finden.
- Der Präventionsbeauftragte hat gemäß § 23 Abs. 4 Satz 5 gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat.
- Zum Auftrag gemäß §23 Abs. 4 Satz 4 gehört die Umsetzung geeigneter Maßnahmen zum Gesundheits-, Jugendschutz und zur Suchtpävention, sowie deren Sicherstellung.
- siehe: 1.3.4 Nachweis der Ernennung des Präventionsbeauftragten
2.5.2 Drogenberatungsstelle gemäß § 23 Abs. 5
- Auf/ZuklappenLandeshauptstadt Dresden, Amt für Gesundheit und Prävention, Sozialpsychiatrischer Dienst
Richard-Wagner-Straße 17, 01219 Dresden
Telefon 0351-4885371
E-Mail drogenberatung@dresden.de
LINK: https://www.dresden.de/de/leben/gesundheit/beratung/sucht/drogenberatung.php
2.6 Konsequenzen und Maßnahmen bei Verstößen gegen unser Konzept
- Das Jugendschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen die Regelungen Sanktionen, vor allem in Form von Strafverfolgung oder der Erteilung von Bußgeldern, vor.
- Straftaten: Verstöße gegen die Verbreitungsverbote sind strafbar. Erfasst ist auch fahrlässiges Handeln. Eltern, die ihren Kindern Cannabis anbieten, überlassen oder zugänglich machen, handeln strafbar.
- Ordnungswidrigkeiten: Das Jugendschutzgesetz wendet sich in erster Linie an Veranstalter und Gewerbetreibende. Verstoßen diese gegen die jeweiligen Regelungen, handeln sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden. Ordnungswidrig kann aber auch jede andere erwachsene Person handeln, die durch ihr Verhalten einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes herbeiführt oder fördert.
- Zuständig für die Ahndung und Verfolgung von Verstößen gegen das Cannabis- und Jugendschutzgesetz sind je nach landesrechtlicher Regelung die örtlichen Ordnungsbehörden oder das Jugendamt.
- Die Mitgliedschaft in der Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. wird bei Verstößen gegen unser Konzept, durch den Vorstand beendet.
- Eine erneute Mitgliedschaft kann frühestens nach einem Jahr beantragt werden.
- Eine Wiederaufnahme kann ohne Begründung verwehrt werden.
2.7 Kontinuierliche Verbesserung unseres Schutzkonzeptes
2.7.1 Monitoring und Evaluierung des Schuztes in unserer
- Die Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. führt regelmäßige Überprüfungen der Wirksamkeit ihres Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts durch. Feedback´s, interne Audits in Zusammenarbeit mit der Drogenberatungsstelle der Landeshauptstadt Dresden, dienen zur Indetifizierung und Umsetzung von Verbesserungsmöglichkeiten
- Workshops der Mitglieder – Die Mitglieder Unsere Anbauvereinigung setzen sich dafür ein, Kindern und Jugendlichen ein unbeschadetes Aufwachsen mit Konsumenten zu ermöglichen. Wir verfolgen hierzu die kontinuierliche Weiterentwicklung des Gesundheits- und Jugendschutzes im Rahmen einer sogenannten ZUKUNFTSWERKSTATT. Ziel ist es, den Diskurs zwischen Erziehenden und Expertisen aus der rechtlichen sowie pädagogischen Praxis auszubauen und zur dauerhaften Implementierung eines intelligenten Risikomanagements zur Etablierung von Maßnahmen für eine möglichst umfangreichen Gesundheits- und Jugendschutz beizutragen.
2.7.2 Anpassung des Konzeptes
- Tonus mäßige Anpassung (8101 VL Evaluationsjahresplan) der Regeln und Maßnahmen basierend auf 8211 VL Feedbackbögen und den 8221 VL Evaluatinsberichten der Evaluierungen (s. dazu auch VA 810 Evaluation) und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und gesetzlichen Änderungen
- Die BzKJ ist außerdem für die Überwachung systemischer Vorsorgemaßnahmen (wie z. B. sichere Voreinstellungen, Melde- und Abhilfeverfahren etc.) von Medienanbietern zuständig
- Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. (BAJ) www.bag
- jugendschutz.de
- www.jugendschutzaktiv.de
Durch die Berücksichtigung dieser detailierten Regeln und Maßnahmen kann unsere Anbauvereinigung blütenrepublik e.V. sicherstellen, dass unsere Mitglieder verantwortungsbewussten Gesundheits- und Jugendschutz betreiben und alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Unserem Ziel; einen verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit Cannabis in der Gesellschaft zu fördern, tragen wir dadurch zusätzlich Rechnung.