Besondere Objektspezifische Haus- u. Grundstücksmerkmale (BOGs)
Liegen besondere Ertragsverhältnisse (vgl. Nummer 8.(3).2) vor, ist der vorläufige Ertragswert auf der Grundlage der marktüblich erzielbaren Erträge zu ermitteln; die entsprechende Abweichung ist als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 3). Möglichkeiten
der Anpassung der tatsächlichen Erträge (Mieterhöhungsmöglichkeiten) sind
zu berücksichtigen. ImmoWertA
Kostenschätzung nach NHK oder BKI
kostenberechnung
indexieren
Regionalisieren
Leibrente
Objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors
Gemäß §39 ImmoWertV21 ist zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor gem. §39 ImmoWertV21
(hier Marktkorrektur 5 %):