Modellkonform

Grundsatz der Modellkonformität gem. § 10 ImmoWertV


https://www.buzer.de/10_ImmoWertV.htm


§12(6) Zur Sicherstellung der nach § 10 Absatz 1 gebotenen modellkonformen Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die zugrunde gelegten Modellansätze, Modelle und Bezugseinheiten sowie weitere Informationen in einer Modellbeschreibung anzugeben; hierzu gehören insbesondere:
1. die Angabe von Rahmendaten, zum Beispiel zum Stichtag, auf den sich das zur Wertermittlung erforderliche Datum bezieht, zum sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich und zur Datengrundlage,
2. die Beschreibung der Stichprobe,
3. die Beschreibung der Ermittlungsmethodik,
4. die Beschreibung der verwendeten Parameter und der zugrunde gelegten Bezugseinheiten sowie
5. sonstige Selektionsparameter.

Quelle: § 12 – Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805 (Nr. 44) Geltung ab 01.01.2022; FNA: 213-1-8 Bauwesen


Zu § 10 (Grundsatz der Modellkonformität)

10.(1) Der Grundsatz der Modellkonformität ist bei Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu beachten. Dies gilt bei Ermittlung des

a) Vergleichswerts insbesondere hinsichtlich der zur Anpassung von Kaufpreisen verwendeten Daten und bei Verwendung von Vergleichsfaktoren;

b) Ertragswerts insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Liegenschaftszinssätzen und der ihnen zugrundeliegenden Modellansätze;

c) Sachwerts insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Sachwertfaktoren bezüglich der ihnen zugrundeliegenden Modellansätze.

10.(2) § 10 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modellkonformität erforderlich ist, eine Abweichung von Vorgaben der ImmoWertV. Die Vorschrift schafft damit die erforderliche Grundlage, um dem übergeordneten Charakter des Grundsatzes der Modellkonformität Rechnung tragen zu können. Die Regelung zielt auf Fälle, in denen für den Wertermittlungsstichtag lediglich solche sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten vorliegen, die nicht nach der geltenden ImmoWertV ermittelt worden sind. Gemeint sind insbesondere folgende Fallkonstellationen:

a) Der Wertermittlungsstichtag liegt vor Inkrafttreten der geltenden ImmoWertV, d. h. vor dem 1. Januar 2022 (§ 54). Für solche Wertermittlungsstichtage können in der Regel nur solche Daten vorliegen, die nach den für diesen Zeitpunkt geltenden Regelungen und Vorgaben ermittelt worden sind.

b) Der Wertermittlungsstichtag liegt zwar nach dem 1. Januar 2022, jedoch liegen aufgrund des zeitlich geringen Abstands zum Tag des Inkrafttretens der ImmoWertV noch keine nach neuem Recht ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor.

c) Es werden sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten aus anderen Quellen herangezogen. In diesen Fällen ist insoweit von der ImmoWertV abzuweichen, als die Daten nach anderen Modellen bzw. Modellansätzen ermittelt wurden (vgl. Nummer 9.(3).2). Quelle ImmoWertA


Zu § 32 (Bewirtschaftungskosten)

32.(1).1 Zur Wahrung der Modellkonformität sind bei der Wertermittlung die Modellansätze für die Bewirtschaftungskosten zu beachten, die der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes zugrunde lagen.

Zu § 33 (Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz)

33.1 Zur Sicherstellung der Modellkonformität sind bei der Wertermittlung das bei der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes (§ 21 Absatz 2) verwendete Ableitungsmodell und die zugrunde gelegten Modellansätze zu beachten (vgl. § 10 Absatz 1).


Quelle: ImmoWertA S. 34


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