Besondere Objektspezifische Haus- u. Grundstücksmerkmale (BOGs)

Besondere Objektspezifische Haus- u. Grundstücksmerkmale (BOGs)


Liegen besondere Ertragsverhältnisse (vgl. Nummer 8.(3).2) vor, ist der vorläufige Ertragswert auf der Grundlage der marktüblich erzielbaren Erträge zu ermitteln; die entsprechende Abweichung ist als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 3). Möglichkeiten
der Anpassung der tatsächlichen Erträge (Mieterhöhungsmöglichkeiten) sind
zu berücksichtigen. ImmoWertA

Kostenschätzung nach NHK oder BKI

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Leibrente

Objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors

Gemäß §39 ImmoWertV21 ist zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor gem. §39 ImmoWertV21
(hier Marktkorrektur 5 %):

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